Brexit: Information über mögliche gewerberechtliche Folgen für britische Limiteds nach dem Brexit

Aufgrund des bevorstehenden Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union möchte die Hansestadt Stralsund über mögliche Folgen für britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland informieren. Sollte es zu einem sogenannten „harten Brexit“ ohne Übergangsregelungen kommen, zieht das für die britische Rechtsform der Limited unter anderem auch gewerberechtliche Folgen nach sich.

Ohne ein Abkommen zwischen der EU und Großbritannien, das der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit Bestandsschutz garantiert, besteht das Risiko, dass diese mit dem Wirksamwerden des Brexit nicht mehr als solche anerkannt wird.

Bislang konnten sich diese Gesellschaften aufgrund der Rechtsprechung des EuGH auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 bis Art. 55 AEUV berufen. Mit dem Brexit verlieren sie jedoch diese Rechte. Ohne ein Abkommen können sich Limiteds nicht mehr auf die europäischen Freiheitsrechte berufen. Es kommt vielmehr das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz hat. Der tatsächliche Sitz ist dort, wo sich insbesondere die Hauptverwaltung der Gesellschaft befindet bzw. die Organe der Gesellschaft die wesentlichen gesellschaftlichen Entscheidungen treffen. Bei einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, ist das Deutschland und somit ist deutsches Recht anzuwenden. Die Limiteds nehmen dann automatisch eine deutsche Rechtsform an. Aus einer Limited mit mehreren Gesellschaftern wird entweder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt, eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Eine Limited mit nur einem Gesellschafter wird zu einem Einzelunternehmen.

Die Haftung erfolgt unbeschränkt persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, die vor dem Brexit entstanden sind. Durch die Umqualifizierung zu einer Personengesellschaft bzw. Einzelunternehmer gehen die der Limited als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnisse verloren. Auch Änderungen in gewerberechtlichen Anzeigepflichten ergeben sich damit. Als nun Personengesellschaft/Einzelunternehmer hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann selbst nicht Inhaber gewerberechtlicher Erlaubnisse sein oder gewerberechtliche Anzeigen erstatten. Das hat zur Folge, dass Gewerbeanzeigen zu tätigen sind und Erlaubnisse neu beantragt und erteilt werden müssen.

Alternativ gibt es auch einige Möglichkeiten, um vor dem Brexit aus der Limited auszusteigen. Dazu können Sie sich gerne auf den Internetseiten der IHK informieren, auf welchen die möglichen Handlungsoptionen näher erläutert werden. Für z.B. eine mögliche Umwandlung in eine inländische Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung müsste der Umwandlungsplan jedoch noch vor dem Austritt Großbritanniens oder dem Ablauf einer Übergangsfrist beurkundet worden sein.

Um mögliche Unannehmlichkeiten zu ersparen, empfiehlt die Hansestadt Stralsund daher, sich zu diesem Thema zeitnah einen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen und sich zu informieren, falls dies nicht schon geschehen sein sollte.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der IHK zu Rostock.

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