Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.

Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen sind (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal). Mit der erstmaligen Anwendung der ELStAM wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Sobald Ihr Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt. 

Letztmalig wurde für das Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Diese oder danach vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigungen gelten bis zum Einstieg Ihres Arbeitgebers in das elektronische Verfahren. Der Arbeitgeber erhält künftig die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung. 

Seit dem Jahr 2011 sind die Finanzämter für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) zuständig. Die Änderungen, die bisher durch die Gemeinden vorgenommen wurden, werden jetzt auch von den Finanzämtern übernommen.

Die Finanzämter stellen bei Bedarf ab 01.01.2011 anstatt von Papierlohnsteuerkarten Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (sog. Ersatzbescheinigungen) mit den steuerlichen Daten aus. Dies gilt insbesondere für die erstmalige Ausstellung in 2011 sowie für die Ausstellung bei Verlust der Papierlohnsteuerkarte.

Sollten Sie für das Kalenderjahr 2013 erstmals ein Arbeitsverhältnis beginnen, stellt Ihnen das Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus (sogenannte Ersatzbescheinigung). Gleiches gilt, wenn ein weiteres Arbeitsverhältnis aufgenommen wird. Darüber hinaus stellt das Finanzamt für das Jahr 2013 auch eine Ersatzbescheinigung aus, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist.

Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011, 2012 oder 2013 erstmalig eine Ausbildung beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse 1 unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2011 oder 2012 ist diese Bestätigung für das Jahr 2013 zu wiederholen. 

(Quelle: https://www.elster.de; Bayrisches Landesamt für Steuern)

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