Kleine Lotterien (Tombola) und Ausspielungen

Kleine Lotterien und Ausspielungen sind unter gewissen Voraussetzungen allgemein erlaubt.
Hinweise für die Durchführung einer kleinen Lotterie (Tombola) und Ausspielung entnehmen Sie bitte der allgemeinen Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen.

In jedem Fall sind kleine Lotterien spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs beim für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Finanzamt Schwerin, Johannes-Stelling-Straße 9-11 in 19053 Schwerin, schriftlich anzuzeigen.

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 12- 18 Glücksspielstaatsvertrag 2021
  • §§ 14, 15 und 18 Glücksspielstaatsvertragausführungsgesetz M-V
  • Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen

Hinweise aus dem Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 26/2022 – Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung

Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen (PDF, 1,9 MB)