Leinenpflicht für Hunde

Die Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern regelt in § 2 Abs. 2 die Leinenpflicht bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen und in Verkaufsstätten oder Zoos sowie an Orten mit geringen Ausweichmöglichkeiten oder beeinträchtigten Reaktionsfähigkeiten der Hundehalterin oder des Hundehalters. Diese Regelung wird durch die Hundehalterverordnung der Hansestadt
Stralsund konkretisiert.

Des Weiteren legt die Grünflächensatzung der Hansestadt Stralsund in § 3 Abs. 4 fest, dass zum Schutz einzelner öffentlicher Grünflächen und der Allgemeinheit die Anordnung eines Leinenzwanges für alle Hunde möglich ist. Allenfalls erforderlich ist das Anlegen einer Leine an den deutlich sichtbar gekennzeichneten Flächen. Die Beschilderung an den Zuwegungen trägt weitgehend verständliche und selbsterklärende Piktogramme, welche auf die Aufforderung hinweisen.

Insoweit wurde von der Hansestadt Stralsund ein Leinenzwang wie folgt festgelegt:

  • für alle Hunde im Gebiet, das folgende Grenzen umschlossen wird, inklusive der entsprechenden Straßenkörper: Knieperwall, Grundstücksgrenze der Schillanlagen bis zur Sundpromenade, entlang der Sundpromenade einschließlich der Nordmole, der Hafenbegrenzung folgend bis Am Querkanal, Am  Langenkanal, Am Langenwall, Frankenwall bis Knieperwall,
  • für alle Hunde in den öffentlichen Anlagen: Sundpromenade, Brunnenaue und St.-
    Jürgen-Friedhof,
  • für läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet,
  • für alle Hunde in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendspielplätzen, d.h. soweit keine Einfriedung besteht, ab 2 Meter ab Ende des Fallschutzes, der z.B. aus Steinchen, Kieselchen, Sand, Matten etc. bestehen kann. Das Mitnahmeverbot auf Kinder- und Jugendspielplätzen bleibt hiervon unberührt und gilt, soweit der Spielplatz nicht eingefriedet ist, bis 2 Meter nach dem Fallschutz. Ist eine Einfriedung des kompletten Kinder- oder Jugendspielplatzes erfolgt, handelt es sich bei diesen Flächen um eine Spielplatzfläche auf der ein Mitnahmeverbot gilt. Hier kann der Hund an der Einfriedung außerhalb des Spielplatzes angebunden werden sowie
  • auf der Auskränkung der Sundpromenade im Strandbad.

Hunde sind an einer maximal 2 Meter lang Leine zu führen. Hundeleinen, -halsbänder oder -geschirre müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle der Aufsichtsperson über die Bewegung des Hundes gewährleisten.

Diese Regelungen gelten nicht für gekennzeichnete Assistenzhunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Jagd- und Herdengebrauchshunde, Hunde von Wach- und Sicherheitsdiensten und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder von fremden Streitkräften gehalten werden, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss dafür grundsätzlich körperlich und geistig in der Lage sein. Wenn keine Leinenpflicht besteht, ist der Hund so zu führen, dass sich der Hund im Einwirkungsbereich der führenden Person befindet, der Hund jederzeit zurückgerufen werden kann und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Hund ausgeht.
Weitere Orte, an denen Leinenzwangs gilt, wurden von der Hansestadt Stralsund nicht bestimmt. Der Leinenzwang kann sich jedoch auch aus anderen Rechtsgebieten, u.a. aus forst- oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben, die nicht in der Zuständigkeit der Hansestadt Stralsund liegen.

Sollten hierzu Fragen bestehen, können Sie sich gerne an folgende Einrichtungen wenden:

Landkreis Vorpommern-Rügen
- Untere Naturschutzbehörde -
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund
Telefon: 03831 / 115
E-Mail: poststelle@lk-vr.de 
Landesforst MV Anstalt des öffentlichen Rechts
Forstamt Schuenhagen
Am Kronenwald 1
18469 Schuenhagen
Telefon: 038324 / 650 – 0
E-Mail: schuenhagen@lfoa-mv.de 

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