Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Hansestadt Stralsund auf die entgeltliche Übernachtung in den in der Hansestadt Stralsund gelegenen Beherbergungsbetrieben erhoben wird.
Übernachtungssteuer
Wenn Sie in der Hansestadt Stralsund einen Beherbergungsbetrieb betreiben, müssen Sie für Buchungen ab dem 01.09.2023 Übernachtungssteuer zahlen.
Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung sind zum Beispiel Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Camping- und Reisemobilplätze, Herbergen, Ferienhäuser sowie sämtliche Arten von Ferienwohnungen.
Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % des Netto-Übernachtungspreises.
Alle detaillierten Informationen sind in folgenden FAQ zusammengefasst:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Urteil vom 22.03.2022, dass die örtliche Übernachtungssteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist und auch berufliche Übernachtungen besteuert werden können.
Rechtsgrundlagen sind § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) sowie die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Hansestadt Stralsund (Übernachtungssteuersatzung). Diese tritt zum 01.09.2023 in Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 4 vom 05.06.2023.
Die Besteuerung erfolgt nur für Übernachtungen, die ab dem 01.09.2023 verbindlich gebucht werden. Wer bereits vorher gebucht hat, muss die Übernachtungssteuer nicht bezahlen, auch wenn die Reise erst später angetreten wird.
Diese beträgt 5 % des Netto-Übernachtungspreises.
Für die Abschätzung der Mehrbelastung stellt die Hansestadt Stralsund verschiedene Berechnungsbeispiele zur Verfügung.
Excel-Tabelle für Berechnungsbeispiele herunterladen
Ein Beispiel für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer bei der der Endpreis inklusive Umsatz- und Übernachtungssteuer von 120,00 Euro Ausgangsgröße ist:
Nettoentgelt für die Übernachtung/en (=Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer) |
106,81 € |
Übernachtungssteuer |
5,34 € |
Umsatzsteuer |
7,85 € |
Endpreis |
120,00 € |
Für Kleinunternehmer, die gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer zu entrichten haben, gilt eine gesonderte Berechnung. Eine Excel-Beispielberechnung können Sie hier herunterladen.
Nein, es ist jedoch empfehlenswert, die Übernachtungssteuer in den Übernachtungspreis zu inkludieren, da ansonsten die auf die Übernachtungssteuer erhobene Umsatzsteuer extra ausgewiesen werden muss.
Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat die Steuer zu entrichten. Mit der Steuer belastet werden sollen die Übernachtenden, die die Steuer zusammen mit dem Übernachtungsentgelt an den Beherbergungsbetrieb zu zahlen haben.
Zu den Beherbergungsbetrieben zählt jeder Betrieb, der kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten anbietet. Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Camping- und Reisemobilplätze, Herbergen, Ferienhäuser sowie sämtliche Arten von Ferienwohnungen. Das ist allerdings keine abschließende Aufzählung.
Betroffen sind Hafenliegeplätze für Wasserfahrzeuge mit Übernachtungsmöglichkeit, in denen Übernachtungen gegen Entgelt zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden.
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zu einem gesonderten Ausweis des Betrages für die Übernachtungssteuer in der Rechnung. Auf Verlangen des Gastes ist der Betrag der Übernachtungssteuer jedoch auszuweisen.
Ist bei Studenten oder Auszubildenden die Übernachtung durch das Studium oder die Ausbildung veranlasst, wird keine Steuer erhoben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erbracht wird.
Von der Steuer befreit sind Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre im Rahmen von Gruppenreisen sowie die dazugehörigen Gruppenleiter/innen.
Das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Pflegehotels, Frauenhäusern, Obdachlosenunterkünften und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen, gilt nicht als Übernachtung.
Ebenfalls ausgenommen ist das Unterkommen zur Verhinderung oder Beseitigung von Obdachlosigkeit in anderen Beherbergungsbetrieben, soweit die Unterbringung durch den Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund angeordnet wurde.
Zur Prüfung der in der Steueranmeldung gemachten Angaben sind sämtliche für die Steuer relevanten Nachweise (z.B. Bestätigung der Bildungseinrichtung oder des Arbeitgebers, Eigenbescheinigung, Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge des Buchungsverfahrens) der Beherbergungsleistungen im Original aufzubewahren.
Der Betrieb ist verpflichtet, diese Nachweise für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, aufzubewahren und auf Anforderung zur Prüfung vorzulegen.
Grundsätzlich besteht keine Mitwirkungspflicht für den Gast. Der Übernachtungsgast hat jedoch bei Übernachtungen durch Studium oder Ausbildung auf Aufforderung der Hansestadt Stralsund Auskünfte zur Bildungsmaßnahme zu erteilen.
Die Steuer ist einmal pro Quartal an die Hansestadt Stralsund abzuführen.
Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet bis zum 15. Tage nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Erklärung der Bemessungsgrundlage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe des Gesamtbetrages der Entgelte für Übernachtungen, die steuerbefreit sind, einzureichen. Ebenfalls einzureichen ist eine Erklärung für das Quartal, wenn keine Einnahmen aus Übernachtungen erwirtschaftet wurden (Nullmeldungen).
An die Beherbergungsbetriebe wird anschließend ein Steuerbescheid versendet. Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Die Erklärungen für September und das 4. Quartal 2023 (Oktober bis Dezember) können Sie bis zum 15.01.2024 einreichen.
Bitte geben Sie für jedes Quartal eine eigenständige Meldung ab.
Der Besteuerungszeitraum ist gemäß § 3 der Übernachtungssteuersatzung das Kalendervierteljahr.
Die technische Umsetzung wurde auf die quartalsweise Abrechnung ausgerichtet.
In diesem Fall ist die Bemessungsgrundlage zu schätzen.
Die Schätzung wird ebenfalls pro Kalendervierteljahr durchgeführt. Anhaltspunkte für die Schätzungen können Angaben über die Zimmerkapazität, die Anzahl der möglichen Buchungstage, die geschätzte Auslastung in Prozent sowie eine Mindest- und Höchstpreisangabe pro Übernachtung sein. Hieraus lässt sich der Durchschnittspreis für eine Übernachtung berechnen. Unter Berücksichtigung eines prozentualen Anteils der steuerbefreiten Personen lässt sich ein maximaler Umsatz des Betriebes und somit schließlich der geschätzte Gesamtumsatz ermitteln. Der Umsatz, der aus Übernachtungen durch bspw. Aufenthalte im Rahmen einer Ausbildung erwirtschaftet wird, wird vom geschätzten Gesamtumsatz abgezogen.
Zusammenhängende Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben von mehr als 6 Monaten bleiben nach dieser Satzung unbesteuert.
Auf die Stornogebühr wird keine Übernachtungssteuer erhoben, da die Beherbergungsleistung nicht stattgefunden hat.
Sofern die Reise nicht storniert wurde und der Beherbergungsbetrieb die Übernachtungsmöglichkeit für den Gast entgeltpflichtig bereitgehalten hat, handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Übernachtungsleistung.
Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das vom Gast entrichtete Entgelt unterliegt daher der Besteuerung.
Die Übernachtungssteuer ist Teil des Übernachtungspreises. Es unterliegt damit der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Betreibers, wie er sein vertragliches Verhältnis zum Beherbergungsgast ausgestaltet. Wenn ein Gast seine Übernachtungskosten nicht begleicht, stehen dem Beherbergungsbetrieb die herkömmlichen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Soweit Forderungsausfälle zu verzeichnen sind, sind diese bei der Quartalsmeldung in Abzug zu bringen und entsprechend zu erläutern. Sollte die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist der Betrag in der entsprechenden Quartalsabrechnung zu berücksichtigen.
Beispiel: Es wurde eine Beherbergungsmöglichkeit vom 28.12.2023 bis 04.01.2024 gebucht.
Hierfür bieten wir folgende Möglichkeiten zur Erfassung an:
1. Die Tage vom 28.12.2023 bis 31.12.2023 können in der Erklärung für das Quartal 04/2023 erfasst werden. Die Tage vom 01.01.2024 bis 04.01.2024 finden sich entsprechend in der Erklärung zum Quartal 01/2024 wieder.
2. Die Tage vom 28.12.2023 bis 04.01.2024 werden in einer Erklärung zum Buchungsende (04.01.2024) im Quartal 01/2024 erfasst.
Nein, einzig und allein das Entgelt des Gastes ist Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer.
Ja, die Provision wird durch den Gast gezahlt und erhöht somit den übernachtungssteuerpflichtigen Aufwand des Gastes.
Übernachtungssteuerpflichtige Leistungen sind:
- Strom
- Bettwäsche
- Handtücher
- Bademäntel
- Reinigung (u.a. Endreinigung)
- Körperpflegeutensilien
- Schuhputz- und Nähzeug
- Weckdienst
- kostenpflichtige Aufbettung
- Mitunterbringung von Tieren
Leistungen, die nicht der Übernachtungssteuerpflicht unterliegen:
- Verpflegung
- Minibar
- Telefon und Internet
- Pay-per-View-Fernsehen
- Wellness
- Sauna
- Gepäcktransport außerhalb des Beherbergungsbetriebes
- Sportgeräte
- Kleiderreinigung
- Schuhputzservice
- Transport vom/zum Bahnhof/Flughafen
- Parkplatzvermietung
Begleitpersonen sind grundsätzlich nicht steuerbefreit.
Wenn die Anwesenheit der begleitenden Person der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs dient (z.B. notwendige Betreuung und Begleitung eines frisch operierten Patienten auf der Heimreise), für die Belange der untergebrachten Person unerlässlich ist (z.B. Besuch der Eltern bei einem erkrankten Kleinkind), aus versorgungsrechtlichen Gründen (z.B. Besuch des Vormunds zur Regelung von Angelegenheiten des Mündels) oder aus moralischen Gründen (z.B. Sterbebegleitung eines im Hospiz untergebrachten Angehörigen) unentbehrlich ist, lösen die in diesen Fällen entstehenden Übernachtungsaufwendungen keine Übernachtungssteuer aus.
Wenn ein Mensch mit Behinderung auf eine Begleitperson angewiesen ist, ist der Übernachtungsaufwand nicht steuerbar. Die Notwendigkeit der Begleitung kann durch die entsprechenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis glaubhaft gemacht werden.
Kosten der Beherbergungsunternehmen, welche durch Einführung der Übernachtungssteuer entstehen (Softwareumstellungen, Schulungen etc.) können von der Hansestadt Stralsund nicht erstattet werden.
Um den Prozessaufwand für die Beherbergungsbetriebe dennoch zu minimieren, wird ein Webportal auf den Webseiten der Hansestadt Stralsund zur Verfügung stehen.
Voraussichtlich können Sie sich ab Mitte des Quartals 04/2023 in diesem Webportal registrieren und Ihre Anzeige über die Bereitstellung von Beherbergungsmöglichkeiten einreichen sowie im späteren Verlauf Ihre Erklärungen über dieses Portal abgeben.
Die Angabe der Quadratmeterzahl soll der Plausibilitätsprüfung dienen und bedarf noch einer finalen Entscheidung bezüglich der Beherbergungsobjekte.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt der/dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben worden ist, bei dem Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund einzulegen.
Der Widerspruch kann sowohl schriftlich, elektronisch als auch zur Niederschrift erhoben werden.
Während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung stehen die Telefonnummern des Bereiches Steuern zur Verfügung.
Anfragen können darüber hinaus per E-Mail an: kaemmereiamt@stralsund.de gesendet werden.
Die Ermächtigung kann nur über ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Das erforderliche Formular ist abrufbar unter www.stralsund.de
Die Hansestadt Stralsund behandelt personenbezogene Daten vertraulich und beachtet die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes entsprechend der EU-Datenschutzgrundverordnung. Personenbezogene Daten werden nur im notwendigen Umfang erhoben und verarbeitet.
Leistungen
- Erstellung von Bescheiden
- Bearbeitung von Stundung- und Erlassanträgen o.g. Steuerforderungen
Gesetzliche Grundlagen
- § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V)
- Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Hansestadt Stralsund (Übernachtungssteuersatzung)
03831 253 534
03831 252 53 511
kaemmereiamt@stralsund.de
Kämmereiamt | Abteilung Steuern
Heilgeiststraße 63
18439 Stralsund
03831 253 511
03831 252 53 511
kaemmereiamt@stralsund.de
Postfach 2145
18408 Stralsund