Erlaubnis zum Halten und Führen gefährlicher Hunde
Alle Bundesländer haben Gesetze oder auch Rechtsverordnungen zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich, so gelten in einigen Bundesländern Hunde bestimmter Rassen und Gruppen von vornherein als gefährlich oder es wird eine Gefährlichkeit vermutet. In Mecklenburg-Vorpommern gilt so eine Vermutung für Hunde bestimmter Rassen seit Juli 2022 nicht mehr.
In Mecklenburg-Vorpommern gelten Hunde als gefährlich, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe (gesteigerte Aggressivität) aufweisen, unprovoziert einen Menschen oder Tier durch Biss geschädigt bzw. wiederholt Menschen gefährdet haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen.
Die örtliche Ordnungsbehörde stellt bei Vorliegen vorgenannten Voraussetzungen die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Durch die Hunde haltenden Personen ist sodann unverzüglich ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Führen und Halten gefährlicher Hunde und ggf. für die Verwendung des gefährlichen Hundes zur nichtgewerbsmäßigen Zucht zu stellen.
Die erforderlichen Nachweise, insbesondere der Sachkundenachweis, müssen danach der Ordnungsbehörde innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden, die Frist kann einmalig um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Die Ordnungsbehörde bestätigt die Antragsstellung. Diese Bestätigung dient als Legitimation bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.
Gesetzliche Grundlagen
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)
- Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
- Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung einer Erlaubnis für das Führen und Halten gefährlicher Hunde stellt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde die erforderlichen Antragsunterlagen zur Verfügung. Unterlagen für die Sachkundeprüfung erhalten Sie ggf. auch von der zuständigen Kreisordnungsbehörde.
Vorzulegen sind von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Sachkundenachweis sowie ein Nachweis über die unveränderliche Kennzeichnung des Hundes (falls bereits vorhanden). Außerdem ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes nachzuweisen.
Die Sachkundeprüfung ist grundsätzlich vor einem Prüfungsausschuss einer Kreisordnungsbehörde abzulegen, alternativ kann eine gleichwertige Ausbildung bei einer anderen (staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle) nachgewiesen werden. Der Sachkundenachweis für Hunde haltende Personen wird bei der Abnahme der Sachkundeprüfung ausgestellt.
Wichtige Hinweise
Hunde, bei denen bis zum Inkrafttreten der Hundehalterverordnung M-V vom 11.07.2022 eine Gefährlichkeit vermutet wurde (Hunde der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen) gelten weiterhin als gefährlich im Sinne dieser Verordnung, es sei denn, die örtliche Ordnungsbehörde hat über das Nichtvorliegen gefahrdrohender Eigenschaften (Wesenstest) eine Bescheinigung ausgestellt.
Für den Umgang mit gefährlichen Hunden gelten besondere Verbote und Gebote, z. B. einen Leinen- und Maulkorbzwang, keine Mitnahme auf Spielplätzen, an Badestellen, die nicht für Hunde ausgewiesen sind oder an Liegeplätzen für Menschen. Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen der Hundehalterverordnung beachtet werden.
Beachten Sie, dass auch die Gemeinden Satzungen für den Umgang mit Hunden erlassen können, z. B. zum Leinenzwang. Diese können auch für Hunde gelten, die nicht gefährlich im Sinne der Hundehalterverordnung sind.
Bereits der erste unkontrollierte Biss eines Hundes kann zu einer schweren Verletzung oder zum Tode von Menschen führen. Alle Hunde sind außerhalb befriedeter Besitztümer immer unter Aufsicht zu halten. Hunde haltende und führende Personen müssen körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Gebühren/ Kosten
Folgende Kosten fallen (gegebenenfalls) an für:
- die Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden
- die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis
- die Abnahme der Sachkundeprüfung
- den Erlass einer Untersagungsverfügung
- die Sicherstellung von Hunden
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