Meldung vom 28.07.2021

Vor der Haustür kehren - auch im Sommer

Straßenreinigungssatzung regelt Anliegerpflichten

In regelmäßigen Abständen kontrollieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hansestadt Stralsund, wie die Pflicht zur Straßenreinigung durch die Grundstückseigentümer praktisch umgesetzt wird. Dabei musste festgestellt werden, dass einige Grundstückseigentümer ihren Anliegerpflichten gar nicht oder nicht ausreichend nachkommen.
Deshalb weist die Stadtverwaltung auf die gültige Straßenreinigungssatzung hin und bittet alle Grundstückseigentümer und Hausverwalter, ihre Anliegerpflichten wahrzunehmen, vorhandene Missstände zu beseitigen und damit zur Sauberkeit unserer Hansestadt beizutragen.

Was ist die Sommerreinigung?
Grundsätzlich umfasst die Sommerreinigung auf den laut Satzung zur Reinigung übertragenen Straßenteilen die Entfernung aller Fremdkörper. Gemeint sind alle Gegenstände, die diese verunreinigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Mensch oder Tier die Verunreinigungen verursacht hat. Weggeworfenes Papier, Zigarettenkippen, Vogel- oder Hundekot müssen ebenso beseitigt werden, wie naturbedingte Hinterlassenschaften, zum Beispiel Sandablagerungen, Unkraut, Laub usw.
Die Eigentümer müssen die ihnen übertragene Reinigungspflicht nicht persönlich wahrnehmen. Eine geeignete Person oder ein Unternehmen kann entsprechend der Satzung beauftragt werden.

Welche Straßenteile wurden an die Anlieger als Sommerreinigung übertragen?
Gemäß § 4 der Straßenreinigungssatzung in allen reinigungspflichtigen Straßen:
· Gehwege, gemeinsame Geh-/Radwege, Radwege,
· in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze,
· Verbindungs- und Treppenwege sowie
· Trenn-, Grün- oder Baumstreifen und sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Bestandteile des Straßenkörpers,
· Parkstreifen und Parkbuchten für den ruhenden Verkehr.

Zusätzlich zu den vorgenannten Straßenteilen sind in den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen sowie in den in Reinigungsklasse W aufgeführten Straßen die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten zu reinigen.

Gesetzlichen Grundlagen
Die rechtlichen Bestimmungen zur Reinigungspflicht sind im Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und in der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Stralsund zu finden.

Kommt ein Anlieger seinen Pflichten nicht nach, kann es unter Umständen teuer werden. Sollte es aufgrund der Pflichtverletzung einen Unfall geben, beispielsweise durch nicht entferntes feuchtes Laub, Unkraut oder Schmutz, sind die Anlieger haftbar und müssen mit Schadensersatzforderungen der Geschädigten rechnen.