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Um der Ausbreitung des Coronavirus zum Schutz der Bevölkerung entgegenzuwirken, haben die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und der Landkreis Vorpommern-Rügen (als zuständige Gesundheitsbehörde) verschiedene Regelungen erlassen und Maßnahmen ergriffen. Eine Auswahl der wichtigsten Regelungen finden Sie hier.
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Gesetzliche Regelungen
Verordnungen der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht in ihren aktuellen Verordnungen die Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus:
zur Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
einschließlich weiterer Verordnungen und Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie im FAQ-Katalog.
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Welche Regeln gelten in MV?
Gesundheitswesen
- FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, in Arztpraxen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens für Besucher und Besucherinnen und Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
- Menschen mit einem ärztlichen Attest können aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sein.
- Es gilt keine Maskenpflicht, wenn das Tragen einer Maske der medizinischen Behandlung entgegensteht.
- Patientinnen und Patienten müssen in ihren eigenen Räumlichkeiten keine Maske tragen.
- Es gilt eine Testpflicht beim Zutritt in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.
- Vollständig geimpfte* und genesene** Personen sind von der Testpflicht befreit.
- Von der Testpflicht sind Personen unter 7 Jahren befreit.
- Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden, sind von der Testpflicht befreit.
- Personen, die sich nur vorübergehend in den Einrichtungen aufhalten und keinen unmittelbaren Kontakt zu den behandelten, betreuten oder gepflegten Personen haben, sind ebenfalls von der Testpflicht befreit.
* Als vollständig geimpfte Personen gelten ab dem 01.Oktober 2022 alle Personen, die eine dritte Impfung erhalten haben. Die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sein.
Zudem liegt ein vollständiger Impfschutz vor, wenn eine Person zwei Einzelimpfungen erhalten hat, und zudem:
1. einen positiven Antikörpertest vor der ersten Impfung hat. (genesen-geimpft-geimpft)
2. einen mittels PCR-Test nachgewiesene Corona-Infektion vor der zweiten Impfung hatte. (geimpft-genesen-geimpft)
3. eine mittels PCR-Test nachgewiesene Corona-Infektion nach der zweiten Impfung hatte. Jedoch müssen nach dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sein. (geimpft-geimpft-genesen- ab dem 29. Tag nach der Abnahme des pos. Tests)
** Als genesene Personen gelten ab dem 01.Oktober 2022 alle Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden und deren Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Diese Regelung betrifft ausschließlich Personen, die vor oder nach dieser Infektion nicht geimpft wurden.
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Merkblätter für Infizierte und Kontaktpersonen
Was muss ich tun, wenn bei mir eine Corona-Infektion festgestellt wurde? Was habe ich zu beachten als enge Kontaktperson eines COVID-19-Falls? Auf diese und weitere Fragen betroffener Bürgerinnen und Bürger bieten Merkblätter Antworten, die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) und vom Verband der Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst MV erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.
Zum Download der Merkblätter