Leistungsbeschreibung


Sind Sie in einen anderen Zulassungsbezirk gezogen, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden.

Möchten Sie das bisherige Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten, können Sie dies bundesweit tun. Die Änderung der Adresse wird dann nur in Ihren Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorgenommen.

Möchten Sie keinen Gebrauch von der Kennzeichenmitnahme machen, haben Sie auch weiterhin die Option ein neues Kennzeichen zu beantragen. Für ein Wunschkennzeichen fallen zusätzliche Gebühren an.

Die Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs müssen Sie unverzüglich in der örtlichen Zulassungsbehörde vornehmen, in deren Bezirk Sie Ihren:

  • Hauptwohnsitz,
  • Betriebssitz oder
  • Ihre Niederlassung haben.

Bei einem Umzug innerhalb des Verwaltungsbezirks müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht ummelden. Sie müssen der Zulassungsbehörde allerdings die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung der Adresse vorlegen.

Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird diese gegebenenfalls aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.

Hinweis:Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:

  • Firmen,
  • Behörden oder
  • Vereine.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) zur Sicherung erhalten hat, wenden Sie sich zuerst an diese und veranlassen sie, dass das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung zugeschickt wird.
 
Den Eingang der ZB II oder des Fahrzeugbriefes können Sie telefonisch bei der Zulassungsstelle erfragen.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

Die für Ihren Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Ihrer letzten Meldebestätigung
  • Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung, zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP

Achtung: Sie müssen weitere Unterlagen vorlegen. Die erforderlichen Unterlagen zur Ummeldung ohne Halterwechsel unterscheiden sich je nach Bundeslad und je nach dem, ob Sie von der Kennzeichenmitnahme Gebrauch machen oder nicht. Bitte fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach. 

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief)
  • geänderter Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • gültige Hauptuntersuchung (HU/TÜV); Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
  •  bisherige Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Kfz-Steuer)
  • eVB (elektronische 7-stellige Versicherungsbestätigung

zusätzlich bei Beantragung für juristische Personen:

  • durch Vertreter: ausgestellte Vollmacht und das Original oder die Kopie Ihres Personalausweises oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnorts
  • für Firmen (GmbH, AG, OHG): Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers
  • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen; Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

Welche Gebühren fallen an?


Je nach Umfang des Änderungsvorgang unterschiedlich (für Wunschkennzeichen fallen beispielsweie zusätzliche Kosten an).

Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?


Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs: Unverzüglich

Anträge / Formulare


Formulare: erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde

Onlineverfahren möglich: ja, über das Online-Portal der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?


Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.
 
Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das Finanzamt weiter.