Anliegerbeiträge

Anliegerbeiträge sollen den Nutzen bzw. Vorteil abgelten, den Anlieger von einer Erschließungs- bzw. Ausbaumaßnahme haben.

Beitragspflichtig  ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes bzw. zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist.

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

Für die Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau von Straßen und Erschließungsanlagen werden folgende öffentliche Abgaben erhoben:

1. Straßenbaubeiträge

Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund vom 21.02.2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund Nr. 2 am 20.03.2008 und Berichtigung zur Bekanntmachung der Straßenbaubeitragssatzung – Nummerierung der Absätze im § 3 - veröffentlicht im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund Nr. 3 am 18.04.2008 in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S.91) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) ist die Hansestadt Stralsund verpflichtet, Straßenbaubeiträge von den Beitragspflichtigen zu erheben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße Vorteile erwachsen.

Der Anliegeranteil, der satzungsbestimmt zwischen 25 % und 75 % der umlagefähigen Investitionskosten liegen kann, ist auf die Grundstücke zu verteilen, die von der ausgebauten Anlage erschlossen sind oder von dort über eine Zuwegung als Hinterliegergrundstück erschlossen werden.
Dabei sind unter anderem die Straßenkategorie, die unterschiedliche Nutzung des Grundstückes nach Art (Wohnen oder Gewerbe) und Maß (Anzahl der Vollgeschosse) zu berücksichtigen.

Neuregelung durch § 8a Kommunalabgabengesetz M-V:
Das am 19. Juni 2019 vom Landtag beschlossene Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge wurde am 24. Juni 2019 ausgefertigt und am 28. Juni 2019 im GVOBI. auf Seite 190 veröffentlicht.

Das Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge ordnet für alle gemeindlichen Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, eine Beitragsfreiheit an und lässt dabei die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften unberührt.
Die Gegenfinanzierung des Wegfalls der Straßenbaubeiträge ist durch eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 5 auf 6 % ab 1. Juli 2019 erfolgt.

2. Erschließungsbeiträge

Auf der Grundlage der Satzung der Hansestadt Stralsund über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Hansestadt Stralsund, veröffentlicht im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund Nr. 07 vom 10.10.1993 in Verbindung mit § § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) ist der durch die erstmalige Herstellung von Erschließungsstraßen entstandene Aufwand auf die Anlieger zu 90 % der umlagefähigen Baukosten umzulegen

Gesetzliche Grundlagen

Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund

§§ 7 und 8 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91)

Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Stralsund

§§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB)

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