Leistungsbeschreibung


Ein Wanderlager liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender außerhalb einer gewerblichen Niederlassung bzw. ohne eine solche zu haben und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 56a Gewerbeordnung (GewO)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • der Wortlaut der öffentlichen Ankündigung
  • Kopie der Reisegewerbekarten der teilnehmenden Personen (Veranstalter und Vertreter)

Gebühren

Die Zustimmung zur Durchführung ergeht gebührenfrei.