Leistungsbeschreibung


Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
 Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

An wen muss ich mich wenden?


Zuständig sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Genossenschaftsregisterauszug oder  Handelsregisterauszug
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Nachweis über die Schaustellerhaftpflichtversicherung
  • Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
  • Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (nur bei Feilbieten von Lebensmitteln mit Ausnahme von Obst und Gemüse)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
  • Gewerbeanmeldung (Bestätigung)

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Welche Gebühren fallen an?


Gebührenrahmen für die Erteilung der Reisegewerbekarte: 51 - 293 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?


Im Regelfall 3 Monate.

Anträge / Formulare


Formulare sind bei der zuständigen Behörde, online über den Antragsassistenten oder über den einheitlichen Ansprechpartner erhältlich.