Betrieb von Drohnen

Den Betrieb von Drohnen regelt die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der zurzeit gültigen Fassung und wird in drei Betriebskategorien unterteilt.

1. „Offen“ – betrifft den Betrieb von Drohnen, die

  • eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben,
  • innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und
  • keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

Zusätzlich ist diese Kategorie „Offen“ noch in 3 Unterkategorien unterteilt:

  • A1: Flug auch in der Nähe von Menschen möglich. Kein Flug über Menschenansammlungen im Freien und kein Flug direkt über unbeteiligten Personen. Sollten unerwartet unbeteiligte Personen überflogen werden, so muss dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden.
  • A2: Flug nur in sicherer Entfernung zu unbeteiligten Personen (Abstand mindestens 30 Meter. In Ausnahmefällen und wenn der Langsam-Modus der Drohne aktiviert ist, kann der Abstand auf bis zu 5 Meter reduziert werden)
  • A3: Flug weit weg von Menschen. Im gesamten Flugbereich dürfen sich keine unbeteiligten Personen befinden. Außerdem gilt ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten

2. „Speziell“ – betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, z. B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.

3. „Zulassungspflichtig“ – betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die z. B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.

Registrierungspflicht

Die Betreiber von Drohnen der „offenen“ Kategorie ab 250 Gramm und von Drohnen der „offenen“ Kategorie unter 250 Gramm, wenn sie mit einer Kamera oder mit einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgestattet sind, sofern es sich NICHT um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt, sowie von Drohnen der „speziellen“ Kategorie müssen sich selbst registrieren.

Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.

Eigentümer von zulassungspflichtigen Drohnen müssen dieses ebenfalls registrieren lassen.

Der neue EU- Kompetenznachweis für Fernpiloten

  • Der Kompetenznachweis wird bereits ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend (bisher: ab einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm).
  • In den Unterkategorien A1 und A3 der „offenen“ Kategorie besteht dieser aus einem theoretischen Online-Test auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).
    Damit wird sichergestellt, dass der Kompetenznachweis in der Breite verpflichtend wird, aber für einfachere Betriebsarten unkompliziert zu erwerben ist.
  • Für den Drohnenbetrieb in der Unterkategorie A2 muss zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stelle bestanden werden.

Erlaubnis und Genehmigungen

Der Betrieb von bestimmten Drohnen in der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dazu gehören:

  • Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges, und die entsprechend der Vorgaben in den Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden.
  • Diese Drohnen dürfen ab dem 31. Dezember 2020 in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (bisher: maximal 100 Meter).
  • Für den Drohnenbetrieb, der von diesen Anforderungen abweicht und dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt bzw. alternativ dazu eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelungen.

Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sind in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgeführt. Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, sind z.B. Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete u.a.

Sofern beabsichtigt wird, über oder in einem seitlichen Abstand von 100 Metern Bundesfernstraßen oder Bundeswasserstraßen zu fliegen (§ 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO), ist die Kontaktaufnahme erforderlich:

  • Für den Strelasund: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Stralsund, Wamper Weg 5, 18439 Stralsund, Telefon: 03831 / 249-0, E-Mail: wsa-stralsund@wsv.bund.de
  • Für die Bundesfernstraßen: Straßenbauamt Stralsund, Greifswalder Chaussee 63 b, 18439 Stralsund, Telefon: 03831 / 274-0, E-Mail: sba-hst@sbv.mv-regierung.de

Nach § 21i Absatz 1 LuftVO kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes über die in § 21 h Abs. 3 und 4 genannten geografischen Gebieten über die dort festgelegten Regelungen hinaus in begründeten Fällen den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulassen, wenn
1. der beabsichtigte Betrieb und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Natur- und Umweltschutz, führen und
2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Referat 230 – Luftverkehr und Infrastruktursicherheit
Schloßstraße 6 – 8
19053 Schwerin
Herr Guido Vauk
Telefon: 0385-588 1 8238
E-Mail: luftfahrtbehoerde@em.mv-regierung.de 

Hinweise

Unabhängig von den Bestimmungen der genannten Verordnung oder der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bzw. den darin enthaltenen Auflagen wird darauf hingewiesen, dass
die Zustimmung des Grundstückseigentümers der Start- und Landflächen vorliegen muss.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten ist, insbesondere die Absicherung der Start- und Landefläche sowie des Flugbereiches.

Soweit sich aus der Betriebserlaubnis ergibt, den Flug bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen, senden Sie Ihre Anzeige an folgende E-Mail-Adressen:
Polizeihauptrevier Stralsund
E-Mail: phr.stralsund@polmv.de 

Ordnungsamt Stralsund
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@stralsund.de 

Flügen im Hafenbereich sowie auf/über dem Strelasund bzw. Bundeswasserstraßen zusätzlich:
Wasserschutzpolizeiinspektion Stralsund
E-Mail: wspi.stralsund@polmv.de 

Weitere Informationen zum Drohnenflug entnehmen Sie bitte nachfolgenden Links:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

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