Baugenehmigungsverfahren

§ 64 der Landesbauvordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) regelt das allgemeine Baugenehmigungsverfahren.

Es trifft für alle baulichen Anlagen zu, die nicht von den §§ 61 bis 63 LBauO M-V berührt werden.

Verfahren:

Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser, Architekt oder Ingenieur muss die Bauvorlagen nach BauVorlVO M-V erarbeiten.
Der Bauherr muss den Bauantrag mit den Bauunterlagen in mindestens doppelter Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Die Bauaufsicht prüft die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich rechtlichen Anforderungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, die vom Baugenehmigungsverfahren berührt werden.

Weiterhin hat die Bauaufsicht das Einvernehmen der Gemeinde und Stellungnahmen weiterer Behörden und Ämter zum geplanten Vorhaben einzuholen.

Erst nach Erhalt der Baugenehmigung ist der Bauherr berechtigt, mit dem Bauvorhaben zu beginnen.

Gesetzliche Grundlagen

Baugesetzbuch (BauBG)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V)

Gesetze und Verordnungen des Bauordnungsrechts, u.a.:

  • Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
  • Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
  • Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
  • Beherbergungsstättenverordnung (BstättVO M-V)
  • Versammlungsstättenverordnung (VstättVO M-V)
  • Anlagenprüfverordnung (Anlagenprüfverordnung - AnlPrüfVO)

Sanierungssatzung

Gestaltungssatzung

Erhaltungssatzung

Bebauungspläne

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Bauantragsunterlagen richten sich nach der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V. U.a. werden benötigt:

  • amtliches Antragsformular
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • u.a. (siehe Punkt Formulare)

Wichtige Hinweise

Wer darf die Unterlagen fertigen?

Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.

Bauvorlageberechtigt ist insbesondere, wer die Bezeichnung “Architekt” führen darf oder in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen oder in einem anderen Land als Ingenieur in eine entsprechende Liste eingetragen ist.

Formulare

Bauantragsunterlagen gemäß Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V), u.a.:

  • Bauantrag/ Bauantrag im vereinfachten Verfahren/ Antrag auf Vorbescheid/ Vorlage in der Genehmigungsfreistellung
  • Baubeschreibung
  • Muster für eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (Erklärung des Tragwerkplaners über Erstellung der bautechnischen Nachweise, wenn diese nicht bauaufsichtlich geprüft werden)
  • Muster für eine Erklärung nach § 14 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung (Erklärung des Tragwerkplaners über Einhaltung der Bedingungen des Kriterienkataloges gem. BauVorlVO Anlage 2)
Ansprechpartner
Amt für Planung und Bau
Abt. Bauaufsicht
Baugenehmigung und Bauüberwachung
Kirsten Haasch
verantwortlich für Stadtteile Knieper, Franken, Andershof
Telefon
03831 252 859
Telefax
03831 252 52 623
Hausanschrift
Hansestadt Stralsund
Amt für Planung und Bau | Abteilung Bauaufsicht
Badenstraße 17
18439 Stralsund
Telefon
03831 252 623
Telefax
03831 252 52 623
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